Gesetze / RL 2004/109/EG

RL 2004/109/EG

Art 28c Wahrnehmung der Sanktionsbefugnisse

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-109-eg/28c#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:

a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;

b) der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;

c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;

d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;

e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;

f) das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;

g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2004-109-eg/28c#abs-2 (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei oder zum Zwecke der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

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