(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Art und der Höhe der verwaltungsrechtlichen Sanktionen oder Verwaltungsmaßnahmen alle maßgeblichen Umstände berücksichtigen. Dazu zählen gegebenenfalls:
a) die Schwere und Dauer des Verstoßes;
b) der Grad an Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
c) die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
d) die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, sofern diese sich beziffern lassen;
e) die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern diese sich beziffern lassen;
f) das Maß der Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde;
g) frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die bei oder zum Zwecke der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse gemäß dieser Richtlinie erfasst werden, erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG und gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.