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RL 2003/87/EG

Art 21 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/21#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor. Besonders berücksichtigt werden in dem Bericht die Regelungen für die Zuteilung der Zertifikate, die Führung der Register, die Anwendung der Durchführungsmaßnahmen für die Überwachung und Berichterstattung, die Prüfung und die Akkreditierung sowie Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung dieser Richtlinie und der steuerlichen Behandlung der Zertifikate, falls zutreffend. Der erste Bericht ist der Kommission bis zum 30. Juni 2005 zu übermitteln. Der Bericht ist auf der Grundlage eines Fragebogens oder einer Vorlage zu erstellen, der bzw. die von der Kommission in Form von Durchführungsrechtsakten angenommen wurde. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der Fragebogen bzw. die Vorlage wird den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist für die Übermittlung des ersten Berichts zugesandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/21#abs-2 (2) Auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte veröffentlicht die Kommission binnen drei Monaten nach Eingang der Berichte aus den Mitgliedstaaten einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/21#abs-3 (3) Die Kommission trifft Vorkehrungen für einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über Entwicklungen in Bezug auf die Zuteilung, die Nutzung von ERU und CER im Rahmen des EU-EHS , die Führung der Register, die Überwachung, Berichterstattung, Prüfung, Akkreditierung, Informationstechnologien und die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2003-87-eg/21#abs-4 (4) Alle drei Jahre werden in dem in Absatz 1 genannten Bericht auch die gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen, die vom EU-EHS ausgeschlossen sind, besonders berücksichtigt. Der Aspekt der gleichwertigen Maßnahmen für kleine Anlagen wird in den in Absatz 3 genannten Informationsaustausch einbezogen.

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