Gesetze / RL 2002/98/EG

RL 2002/98/EG

Art 32 Umsetzung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/32#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 8. Februar 2005 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-98-eg/32#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet bereits erlassen haben oder erlassen.

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