Art 31 Änderung der Richtlinie 2001/83/EG
Stand: 02.10.2026
Artikel 109 der Richtlinie 2001/83/EG erhält folgende Fassung:
Für die Sammlung und Testung von menschlichem Blut und menschlichem Blutplasma gilt die Richtlinie 2002/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Gewinnung, Testung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichem Blut und Blutbestandteilen und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG ( 17 ).
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 31 RL 2002/98/EG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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