Art 23 Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Blut und Blutbestandteile
Stand: 02.10.2026
Die Blutspendeeinrichtungen gewährleisten, dass die Qualitäts- und Sicherheitsanforderungen für Blut und Blutbestandteile gemäß Artikel 29 Buchstabe f) einem hohen Standard entsprechen.