Art 22 Bedingungen für Lagerung, Transport und Verteilung
Stand: 02.10.2026
Die Blutspendeeinrichtungen gewährleisten, dass die Bedingungen für die Lagerung, den Transport und die Verteilung von Blut und Blutbestandteilen die Anforderungen gemäß Artikel 29 Buchstabe e) erfüllen.