Gesetze / RL 2002/87/EG

RL 2002/87/EG

Art 13 Leitungsorgan gemischter Finanzholdinggesellschaften

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.

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