Gesetze / RL 2002/87/EG

RL 2002/87/EG

Art 14 Zugang zu Informationen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/14#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich keine rechtlichen Hindernisse die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogenen natürlichen und juristischen Personen — gleich, ob es sich um ein beaufsichtigtes Unternehmen handelt oder nicht — daran hindern, untereinander die Informationen auszutauschen, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind, und Informationen gemäß dieser Richtlinie mit den ESA nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 beziehungsweise der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010, falls erforderlich über den Gemeinsamen Ausschuss, auszutauschen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-87-eg/14#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden durch direkten oder indirekten Kontakt zu den Unternehmen eines Finanzkonglomerats — gleich, ob beaufsichtigt oder nicht — Zugang zu allen Informationen erhalten, die für die zusätzliche Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

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