Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.
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Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, ausreichend gut beleumdet sein und über ausreichende Erfahrung zur Ausübung dieser Aufgaben verfügen müssen.