Gesetze / RL 2002/77/EG RL 2002/77/EG Art 9 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen, die es ihr ermöglichen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden.