Gesetze / RL 2002/77/EG

RL 2002/77/EG

Art 9

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 24. Juli 2003 Informationen, die es ihr ermöglichen zu bestätigen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten wurden.

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