Art 8 Kabelfernsehnetze
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/8#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass kein Unternehmen, das öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, sein Kabelfernsehnetz im Rahmen derselben rechtlichen Einheit betreibt, mit der es seine sonstigen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze bereitstellt, wenn es
a) von dem betreffenden Mitgliedstaat kontrolliert wird oder besondere Rechte genießt und
b) auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung bei der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher Telefondienste innehat sowie
c) in demselben geografischen Raum ein Kabelfernsehnetz betreibt, das auf der Grundlage besonderer oder ausschließlicher Rechte errichtet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/8#abs-2 (2) Der Begriff "öffentlich zugängliche Telefondienste" ist im gleichen Sinne zu verstehen wie der in Artikel 1 der Richtlinie 1999/64/EG verwendete Begriff "öffentliche Sprachtelefondienste."
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/8#abs-3 (3) Mitgliedstaaten, die der Ansicht sind, dass es bei der Bereitstellung von Ortsnetzinfrastrukturen und -diensten in ihrem Hoheitsgebiet ausreichenden Wettbewerb gibt, setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.
Der Mitteilung ist eine ausführliche Beschreibung der Marktstruktur beizufügen. Die Informationen sind etwaigen betroffenen Dritten auf Anfrage unter Berücksichtigung des legitimen Interesses der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse zur Verfügung zu stellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/8#abs-4 (4) Die Kommission entscheidet nach Anhörung der Kommentare der betroffenen Parteien innerhalb einer angemessenen Frist, ob die Verpflichtung zur rechtlichen Trennung in dem betreffenden Mitgliedstaat aufgehoben werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/rl-2002-77-eg/8#abs-5 (5) Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Artikels bis spätestens 31. Dezember 2004.