Gesetze / RL 2002/53/EG RL 2002/53/EG Art 6 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren, denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.