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Art 6 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sorten, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, insbesondere im Zulassungsverfahren, denselben Voraussetzungen unterliegen wie die nationalen Sorten.