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# Art 19 RL 2002/53/EG

RL 2002/53/EG  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nimmt ein Mitgliedstaat die Zulassung einer von ihm ursprünglich zugelassenen Sorte zurück, so können ein oder mehrere Mitgliedstaaten diese Sorte weiter zulassen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung in ihrem Gebiet nach wie vor bestehen und eine Erhaltungszüchtung gewährleistet bleibt.

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Zitiervorschlag: Art 19 RL 2002/53/EG

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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