Gesetze / RL 2001/24/EG

RL 2001/24/EG

Art 26 Wertpapierpensionsgeschäfte

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.

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