Gesetze / RL 2001/24/EG RL 2001/24/EG Art 25 Saldierungsvereinbarungen Stand: 02.10.2026 Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.