Gesetze / RL 1999/94/EG

RL 1999/94/EG

Art 8

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).

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