Gesetze / RL 1999/94/EG RL 1999/94/EG Art 8 Stand: 02.10.2026 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).