Art 7
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten verbieten in den Hinweisen, Leitfäden, Aushängen oder in Werbeschriften sowie -material gemäß den Artikeln 3, 4, 5 und 6 die Verwendung aller anderen, den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechenden Zeichen, Symbole oder Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionswerten, sofern sie bei potentiellen Abnehmern neuer Personenkraftwagen zu Verwechslungen führen können.