Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).
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Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Behörde(n) mit, die für die Durchführung und das Funktionieren der in dieser Richtlinie vorgesehenen Verbraucheraufklärung verantwortlich ist (sind).