Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz RennwLottG § 12 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Steuerschuld entsteht ohne Rücksicht darauf, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen war.