Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 12
Die Steuerschuld entsteht ohne Rücksicht darauf, ob das Totalisatorunternehmen erlaubt oder der Buchmacher zugelassen war.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 RennwLottG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 26.05.2020 – IX R 6/19Rechtmäßigkeit der Sportwettensteuer auf Pferderennwetten eines ausländischen VeranstaltersZitiert von 7
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.