Gesetze / Rennwett- und Lotteriegesetz
RennwLottG§ 13
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/13#abs-1 (1) Steuerschuldner ist der Unternehmer des Totalisators (§ 1) oder der Buchmacher (§ 2). Die Steuer ist innerhalb einer Woche nach Ablauf jedes halben Kalendermonats zu entrichten, sofern sie nicht durch Verwendung und Entwertung von Stempelzeichen erhoben wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/rennwlottg--1922/13#abs-2 (2) Der Reichsminister der Finanzen bestimmt, wie die Steuer entrichtet wird, insbesondere ob und in welcher Weise Stempelzeichen zu verwenden sind.