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§ 10 RennwLottG

Rennwett- und Lotteriegesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von den am Totalisator gewetteten Beträgen hat der Unternehmer des Totalisators eine Steuer von 5 vom Hundert zu entrichten.

(2) Diese Steuer ist auch dann zu entrichten, wenn ausschließlich Mitglieder bestimmter Vereine zum Wetten zugelassen werden.

(3) Die Steuerschuld entsteht mit dem Schluß der Annahme von Wetteinsätzen.