Gesetze / Raumausstattermeisterverordnung
RaumausMstrV§ 4 Meisterprüfungsprojekt
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/raumausmstrv--2008/4#abs-1 (1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/raumausmstrv--2008/4#abs-2 (2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/raumausmstrv--2008/4#abs-3 (3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Konzept für die Gestaltung eines Raumes, unter Berücksichtigung der Raumsituation einschließlich der Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen zu erstellen. Auf dieser Grundlage sind die nachstehenden Arbeiten durchzuführen, zu dokumentieren und nachzukalkulieren:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/raumausmstrv--2008/4#abs-4 (4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten einschließlich Dokumentation mit 60 Prozent gewichtet.