Gesetze / Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
PreisV 30/53§ 9 Prüfung der Preise
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Auftragnehmer hat den für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden das Zustandekommen des Preises auf Verlangen nachzuweisen. Aus den Unterlagen muß ersichtlich sein, daß der Preis nach den Vorschriften dieser Verordnung zulässig ist. Diese Unterlagen sind, soweit nicht andere Vorschriften eine längere Frist vorsehen, mindestens 5 Jahre aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden sind berechtigt, zu prüfen, ob die Vorschriften dieser Verordnung beachtet worden sind. Der Auftragnehmer und die für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen sind verpflichtet, die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/preisv_30_53/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die für die Preisbildung und Preisüberwachung zuständigen Behörden können die Unterlagen einsehen, Abschriften oder Auszüge aus diesen Unterlagen anfertigen lassen und die Betriebe besichtigen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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