Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1
VAP U 2.1§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Organisation der Ausbildung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/7#abs-1 (1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/7#abs-2 (2) Das Ministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für Inneres und dem für Kommunales zuständigen Ministerium eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppen 2 vergleichbar ist zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Landesausbildungsleitung) und eine Vertreterin oder einen Vertreter mit der Aufgabe, die Ausbildung zu organisieren und zu koordinieren und die Anwärterinnen und Anwärter während der gesamten Ausbildung zu betreuen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/7#abs-3 (3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde beauftragt eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des technischen Dienstes der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist mit der Überwachung der Ausbildung (Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter) aller nach dieser Verordnung Auszubildenden in der Dienststelle. Bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann im Ausnahmefall auch eine Person, welche die Befähigung für eine in der Umweltverwaltung geforderte Laufbahn des technischen Dienstes der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 besitzt oder eine geeignete tarifbeschäftigte Person des entsprechenden Fachgebietes, deren Eingruppierung mit dem technischen Dienst der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 vergleichbar ist, als Ausbildungsbeauftragte oder Ausbildungsbeauftragter beauftragt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34650--2026/7#abs-4 (4) Die Ausbildungsbeauftragten unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter, leiten sie an und vergewissern sich anhand kleinerer, von ihnen selbstständig auszuführender Arbeiten, wie zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge und Kurzvorträge, über deren Lernfortschritt.