Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung
OVP§ 6 Dienstverhältnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/6#abs-1 (1) Mit der Einstellung in den Vorbereitungsdienst werden die Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Die Bezirksregierungen sind Dienstvorgesetzte Stellen, die Leiterinnen und Leiter der Zentren für schulpraktische Lehrkräfteausbildung sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/6#abs-2 (2) Das Beamtenverhältnis endet zu dem Zeitpunkt, zu dem das Prüfungsergebnis über die bestandene oder endgültig nicht bestandene Staatsprüfung schriftlich bekannt gegeben worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/6#abs-3 (3) Die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter kann insbesondere dann entlassen werden, wenn
1. sie oder er durch ihr oder sein Verhalten zu erheblichen Beanstandungen Anlass gibt oder
2. sie oder er aus von ihr oder ihm zu vertretenden ausbildungsfachlichen Gründen bis zum Ende der ersten Hälfte ihrer oder seiner Ausbildung nicht kontinuierlich selbstständig im Unterricht eingesetzt werden konnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/6#abs-4 (4) Bei einer Entlassung auf eigenen Antrag entscheidet die Bezirksregierung aufgrund der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 5 Absatz 3 Satz 3 im Zeitpunkt der Entlassung und informiert zuvor über die Folgen der Entlassung.