Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

OVP

§ 42 Wiederholung der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/42#abs-1 (1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfling gilt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/42#abs-2 (2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 38 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 9 in Teilzeit absolviert, ist er um acht Monate zu verlängern. In anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs und bei Teilzeit nach § 9 bis zu acht Monaten Dauer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-34621--2026/42#abs-3 (3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Ausbildungsbehörde mit.

§ 41 § 43