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§ 42 OVP (Nordrhein-Westfalen) — Wiederholung der Staatsprüfung

Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen. Der Prüfling gilt nach dem erstmaligen Nichtbestehen der Staatsprüfung weiterhin als in die Prüfung eingetreten.

(2) Für die Ablegung der Wiederholungsprüfung ist der Vorbereitungsdienst in Fällen des Nichtbestehens nach § 38 Absatz 2 um sechs Monate zu verlängern; wird der Vorbereitungsdienst gemäß § 9 in Teilzeit absolviert, ist er um acht Monate zu verlängern. In anderen Fällen entscheidet das Prüfungsamt über Verlängerungen von bis zu sechs und bei Teilzeit nach § 9 bis zu acht Monaten Dauer.

(3) Das Prüfungsamt teilt die Festsetzung der Verlängerungsdauer dem Prüfling sowie der Ausbildungsbehörde mit.