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§ 40 LVO (Nordrhein-Westfalen) — Befähigung für Studienrätinnen und Studienräte

Laufbahnverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 37 Absatz 1 entsprechend.