Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Unfallkasse 2.1
VAP 2.1 UK§ 15 Prüfungsorgane
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/15#abs-1 (1) Die Hochschulen richten Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung ist in dem Regelwerk nach § 21 geregelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33818--2023/15#abs-2 (2) Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.