(1) Die Hochschulen richten Prüfungsorgane ein, die über die Einhaltung des ordnungsgemäßen Prüfungsverfahrens wachen. Näheres zur Einrichtung ist in dem Regelwerk nach § 21 geregelt.
(2) Die Prüfungsorgane treffen alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten einschließlich der Entscheidungen über Rechtsbehelfe.