Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungssatzung

FS

§ 6 Rechtsgeschäfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/6#abs-1 (1) Die ALM GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/6#abs-2 (2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der Zustimmung des/der BfH, über EUR 25.000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 104 Abs. 2 MStV.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/6#abs-3 (3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH. Über EUR 25.000 bedarf es zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafter.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-33292--2021/6#abs-4 (4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10.000 tätigen.

§ 5 § 7