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§ 6 FS (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsgeschäfte

Finanzierungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die ALM GbR geht im Rahmen des Gesamtwirtschaftsplans entsprechende rechtsgeschäftliche Verpflichtungen ein.

(2) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich die Arbeit der Organe nach § 104 Abs. 2 MStV betreffen, bedarf es für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der Zustimmung des/der BfH, über EUR 25.000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs nach § 104 Abs. 2 MStV.

(3) Soweit Verpflichtungen nach Absatz 1 sachlich sonstige Gemeinschaftsaufgaben betreffen, entscheidet über Aufwendungen mit einem Volumen von bis zu EUR 25.000 der/die ALM-Vorsitzende oder der/die BfH. Über EUR 25.000 bedarf es zusätzlich eines Beschlusses der Gesellschafter.

(4) Der/die ALM-Vorsitzende kann dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und weiteren Personen allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle Rechtsgeschäfte bis zu EUR 10.000 tätigen.