Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jubiläumszuwendungsverordnung

JZV

§ 5 Zuständigkeit, Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-1 (1) Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung, für die Aushändigung der Dankurkunde, für die Bewilligung der Dienstbefreiung sowie für die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit ist die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, dienstvorgesetzte Stelle zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-2 (2) Die Dankurkunden werden von den jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden oder den von ihnen ermächtigten Stellen ausgefertigt. Die Dankurkunden zum 40-jährigen oder 50-jährigen Dienstjubiläum werden für Beamtinnen und Beamte des Landes von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister unterschrieben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-3 (3) Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt es bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle. Die zusätzliche Unterzeichnung der Dankurkunden durch ein Mitglied der Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben der dienstvorgesetzten Stelle kann in einer Satzung geregelt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-4 (4) Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Jubiläumstages erfolgt auch nach einer Neuberechnung nach § 6.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-5 (5) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/5#abs-6 (6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

§ 4 § 6