Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jubiläumszuwendungsverordnung

JZV

§ 4 Fortfall und Zurückstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/4#abs-1 (1) Die Ehrung gemäß § 1 und § 2 entfällt bei Beamtinnen und Beamten,

1. denen aus demselben Anlass bereits eine Geldzuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist,

2. die von einem anderen Dienstherrn abgeordnet sind, wenn ihnen von dem abordnenden Dienstherrn aus demselben Anlass eine Geldzuwendung gewährt worden ist oder gewährt werden kann oder

3. gegen die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts oder gegen die innerhalb der letzten sieben Jahre vor dem Jubiläumstag die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung verhängt worden ist oder voraussichtlich verhängt worden wäre, wenn nicht die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 des Landesdisziplinargesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 624), in der jeweils geltenden Fassung, vorgelegen hätten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/4#abs-2 (2) Die Entscheidung über die Ehrung ist bei Beamtinnen und Beamten, gegen die am Jubiläumstag straf- oder disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen die Anklage erhoben wurde, bis zu einem rechtskräftigen Abschluss zurückzustellen.

§ 3 § 5