Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jubiläumszuwendungsverordnung

JZV

§ 6 Berechnung der Jubiläumsdienstzeit vor dem 1. Juli 2016

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 1. Juli 2016 in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums. Zeiten, welche im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden und noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nachträglich einzubeziehen. Sofern ab dem 1. Juli 2016 Änderungen im Dienstverhältnis auftreten, erfolgt die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt der Änderung im Sinne dieser Verordnung.

§ 5 § 7