Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jubiläumszuwendungsverordnung

JZV

§ 1 Jubiläumszuwendung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/1#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/1#abs-2 (2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.

§ 2