(1) Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.
(2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.