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§ 1 JZV (Nordrhein-Westfalen) — Jubiläumszuwendung

Jubiläumszuwendungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts erhalten bei Vollendung einer 25-, 40- oder 50-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Juli 2016 begehen.

(2) Für Richterinnen und Richter des Landes gelten die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend.