Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jubiläumszuwendungsverordnung
JZV§ 2 Höhe der Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/2#abs-1 (1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro,
2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro und
3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 500 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-31739--2017/2#abs-2 (2) Aus Anlass des Dienstjubiläums wird gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung, an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt.