Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungssatzung
FS§ 5a Rechtsgeschäfte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5a#abs-1 (1) Die ALM wird gemäß § 5 Absatz 1 des ALM-Statutes durch den/die gesetzliche/n Vertreter/in der geschäftsführenden Mitgliedsanstalt vertreten (Vorsitzende/r).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5a#abs-2 (2) Die Vorsitzenden der Organe sind im Rahmen der jeweiligen Wirtschaftspläne ermächtigt, rechtsgeschäftliche Verpflichtungen einzugehen. Sie bedürfen für Rechtsgeschäfte mit einem Volumen von bis zu € 25 000 der Zustimmung des BfH, über € 25 000 zusätzlich eines Beschlusses des jeweiligen Organs. Satz 1 und 2 gelten im Rahmen der sonstigen Gemeinschaftskosten mit Ausnahme der Zustimmung des BfH für den Vorsitzenden nach Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5a#abs-3 (3) Der/die Vorsitzende nach Absatz 1 und 2 können dem/der Leiter/in der Gemeinsamen Geschäftsstelle und Dritten allgemein oder im Einzelfall schriftliche Untervollmacht erteilen. Im Übrigen kann der/die Leiter/in Rechtsgeschäfte bis zu € 10 000 tätigen.