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§ 5 Vollzug des Gesamtwirtschaftsplanes und der Wirtschaftspläne

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5#abs-1 (1) Die ALM stattet mit den ihr von den Landesmedienanstalten zur Verfügung gestellten Mitteln die Organe mit den gemäß ihren Wirtschaftsplänen erforderlichen Mitteln aus und erfüllt die sonstigen Gemeinschaftskosten. Die Bewirtschaftung der Mittel obliegt der Gemeinsamen Geschäftsstelle.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5#abs-2 (2) Die buchführende Stelle hat für den notwendigen Aufwand der Organe und die Zuführungen für jedes Organ gesondert eine Haushalts- und Buchführung zu gewährleisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/5#abs-3 (3) Dem Vorsitzenden der ALM, der/dem BfH oder den jeweils von ihnen beauftragten Personen hat die buchführende Stelle jederzeit Einsicht in die Haushalts- und Buchführung zu gewähren.

§ 4 § 5a