Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Finanzierungssatzung
FS§ 6 Abschluss des Rechnungsjahres
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/6#abs-1 (1) Die/der BfH leitet den Landesmedienanstalten bis zum 31. Januar des Folgejahres jeweils vorläufige Jahresrechnungen zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/6#abs-2 (2) Sie/er hat nach Abschluss des Rechnungsjahres unverzüglich die Jahresabrechnungen und einen Bericht über die Durchführung der Wirtschaftspläne zu erstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/6#abs-3 (3) Die Jahresrechnungen werden von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, die oder den die ALM mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder bestellt, geprüft. Sie legt auch den Prüfungsumfang fest.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/nw-30194--2010/6#abs-4 (4) Die Jahresrechnungen, den Bericht und den Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers legt die/der BfH der ALM bis zum 30. Juni des neuen Rechnungsjahres vor, die mit der in Absatz 3 genannten Mehrheit über die Entlastung beschließt.