Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sparkassengesetz
SpkG§ 45 Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse
Stand: 26.08.2026
§ 19 und § 35 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.