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§ 45 SpkG (Nordrhein-Westfalen) — Übergangsregelung für Jahres- und Konzernabschlüsse

Sparkassengesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 19 und § 35 in der Fassung von Artikel 3 des Gesetzes zur Schaffung von mehr Transparenz in öffentlichen Unternehmen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.