Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz

SpkG

Art. 19

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Sparkassen genießen Befreiung von Steuern, Umlagen und Abgaben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese am 22. Dezember 1933 den Gemeinden und Landkreisen für die Sparkassen zustand und das Bundessteuerrecht nicht entgegensteht.

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