Gesetze / Landesrecht Bayern / Sparkassengesetz
SpkGArt 19
Stand: 25.08.2026
Die Sparkassen genießen Befreiung von Steuern, Umlagen und Abgaben des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit diese am 22. Dezember 1933 den Gemeinden und Landkreisen für die Sparkassen zustand und das Bundessteuerrecht nicht entgegensteht.