Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte
APOAAVolltext
Stand: 26.08.2026
Vom 6. November 2006
Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Erwerb der Befähigung
Voraussetzung der Zulassung
Bewerbung und Zulassung
Amts- und Dienstbezeichnung; Besoldung
Abschnitt 2
Ausbildung
Dauer der Einführungszeit
Gliederung der Einführungszeit
Fachwissenschaftliches Studium
Erster und Dritter Ausbildungsabschnitt
Fachpraktische Ausbildung
Zweiter Ausbildungsabschnitt
Leitung der fachpraktischen Ausbildung
Begleitende Lehrveranstaltungen
Zeugnisse
Noten
Widerruf
Abschnitt 3
Amtsanwaltsprüfung
Prüfung
Prüfungsamt
Vorstellung zur Prüfung
Prüfungsverfahren
Anfertigung der Aufsichtsarbeiten
Bewertung der Aufsichtsarbeiten
Schlussentscheidung und Zwischenentscheidung ohne mündliche Prüfung
Mündliche Prüfung
Vorbereitung der abschließenden Entscheidung; Abstimmungen
Schlussentscheidung nach mündlicher Prüfung
Niederschrift über den Prüfungshergang und Erteilung des Zeugnisses
(weggefallen)
Ordnungswidriges Verhalten im Prüfungsverfahren
Wiederholung der Prüfung
Widerspruch Klage, Einwendungen
Status nach bestandener Prüfung
Abschnitt 4
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Regelungen für Menschen mit Behinderungen
Abschnitt 5
Schluss- und Übergangsvorschriften
Ausnahmeregelungen
Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen