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§ 14 APOAA (Nordrhein-Westfalen) — Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling nach Fähigkeiten, Kenntnissen, Leistungen und Persönlichkeit für den Amtsanwaltsdienst geeignet ist.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(3) Der schriftliche Teil besteht aus vier Aufsichtsarbeiten, der mündliche aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch. Die Prüfung erstreckt sich über das gesamte Ausbildungsgebiet und ist vorrangig eine Prüfung von Verständnis und Arbeitsmethode. Den Prüflingen muss in Nebengebieten nur die gesetzliche Grundstruktur ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung bekannt sein.

(4) Während der letzten Woche vor der mündlichen Prüfung sind die Beamtinnen und Beamten vom Dienst befreit.