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§ 3 B/M (Nordrhein-Westfalen) — Inhalt und Dauer des Bachelor-Studiengangs

VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Bachelor-Studiengang hat eine Regelstudienzeit von drei Studienjahren. Er umfasst fachwissenschaftliche Studien und Studien, die auf eine Vermittlungs- oder Lehrtätigkeit vorbereiten und in die von der Universität verantwortete Praxisphasen im Umfang von etwa acht Wochen integriert sind.

(2) Die Einrichtung der Bachelor-Studiengänge bedarf gemäß § 108 Abs. 2 Hochschulgesetz der Genehmigung durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Ministerium.