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§ 10 B/M (Nordrhein-Westfalen) — Prüferinnen und Prüfer; Teilnahme weiterer Personen an mündlichen Prüfungen

VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüferinnen und Prüfer im Modellstudiengang sollen Personen sein, die zuvor vom Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und der Lehramtsprüfungsordnung als Prüferinnen und Prüfer bestellt worden sind.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ministeriums und des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen, Vertreterinnen und Vertreter der Schulaufsicht sowie bei den jeweiligen Religionslehren der Kirchen können an den mündlichen Prüfungen teilnehmen, sofern die Prüfungsordnungen dies vorsehen.